Die aktuellen Kennzahlen im Sozialrecht im Jahr 2025

Das aktuelle Urteil


Beitragsbemessungsgrenzen und Rechengrößen der Sozialversicherung 2025:
- Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung: 66.150 € pro Jahr (5.512,50 €/Monat)
- Beitragsbemessungsgrenze für die Renten- und Arbeitslosenversicherung: 96.600 € pro Jahr (8.050 €/Monat)
- Bezugsgröße für die Sozialversicherung: 3.745 €/Monat
- Jahresarbeitsentgeltgrenze: 73.800 € (Versicherungspflichtgrenze/Wechsel in die PKV möglich)
- Mindestbeitrag freiwillige gesetzliche Rente: 103,42 €/Monat
Zusatzbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung:
Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz liegt 2025 bei 2,5 %, wobei viele Krankenkassen darüber hinaus höhere individuelle Zusatzbeiträge verlangen können.
Der allgemeine Beitragssatz zur Pflegeversicherung erhöht sich auf 3,6 %; Kinderlose zahlen weiterhin einen Zuschlag von 0,6 %; Eltern mit mehr als einem Kind profitieren von Abschlägen bis zu 1,0 Prozentpunkt.
Kindergeld:
Ab 1. Januar 2025 beträgt das Kindergeld 255 € pro Kind, eine Erhöhung um 5 € gegenüber 2024. Die Auszahlung erfolgt automatisch für alle Berechtigten.
Kinderzuschlag:
Der Höchstbetrag beim Kinderzuschlag steigt auf 297 € pro Kind pro Monat. Anspruch haben Familien, deren Einkommen für den eigenen Bedarf reicht, nicht aber für den der Kinder.
Kindersofortzuschlag:
Der Sofortzuschlag für einkommensschwache Familien wird auf 25 € pro Monat erhöht. Die Leistungsanpassungen sollen Familien in Zeiten gestiegener Lebenshaltungskosten gezielt unterstützen.
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Bundessozialgericht hat in seinem Urteil am 14.05.2025 (Aktenzeichen B 4 KG 1/24 R) geurteilt, dass ein mit einfacher E-Mail eingelegter Widerspruch ist formunwirksam; Sachentscheidung der Behörde heilt diesen Mangel nicht; Haushaltsgemeinschaft nach § 9 Abs. 5 SGB II muss als Wirtschaftsgemeinschaft bestehen.


Das BSG hat klargestellt, dass ein Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt im sozialrechtlichen Verfahren nicht per einfacher E-Mail erhoben werden kann. Nach § 84 SGG i.V.m. § 36a SGB I bedarf es entweder einer Schriftform oder einer qualifizierten elektronischen Form. Selbst wenn die Behörde in der Sache entscheidet, wird dadurch der Formverstoß nicht geheilt. Diese Entscheidung schafft Rechtsklarheit für das sozialrechtliche Verfahren und unterstreicht die Bedeutung der Formalien für die Einleitung von Vorverfahren und Klagen. Zugleich hat das BSG die Kriterien einer Haushaltsgemeinschaft im Sinne des § 9 Abs. 5 SGB II präzisiert: Eine bloße Mitbewohnerschaft reicht nicht, vielmehr muss eine Wirtschaftsgemeinschaft bestehen, damit Einkommen eines weiteren Haushaltsmitglieds bei der Berechnung des Kinderzuschlags berücksichtigt werden darf.


Rückforderung von Sozialleistungen durch Erben


Erben von Sozialhilfeempfängern  können verpflichtet sein, aus dem Nachlass erhaltene Leistungen der letzten zehn Jahre zurückzuzahlen (§ 102 SGB XII). Ein Freibetrag von bis zu ca. 15.000 € gilt insbesondere für pflegende Angehörige im gemeinsamen Haushalt. Geschützt im Leistungsbezug, aber nicht für Erben, bleibt nur das sogenannte Schonvermögen (z. B. selbstgenutztes Wohneigentum).
Seit 2021 fallen Eingliederungshilfen unter das SGB IX, das keine Rückforderungsvorschrift kennt – die Rechtslage ist hier ungeklärt, Gerichte urteilen unterschiedlich. Unklar ist zudem, ob Erben verpflichtet sind, der Behörde von sich aus Auskunft über den Nachlass zu geben.
Fazit: Während beim Bürgergeld keine Rückforderung vorgesehen ist, müssen Erben von Sozialhilfeempfängern mit Nachlasshaftung rechnen. Rechtsunsicherheiten bestehen insbesondere bei Eingliederungshilfen und der Auskunftspflicht. Lassen Sie sich im Erbfall kompetent beraten.